Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag
Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Berghotel Sammüller (nachfolgend Hotel).
- Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als der Beherbergung dienenden Zwecken, öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- und ähnlichen Veranstaltungen und die Nutzung von Hotelflächen außerhalb der angemieteten Räume für die vorgenannten Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels und können von der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung abhängig gemacht werden.
- 540 Abs. 1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung, sofern der Gast nicht Verbraucher ist.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastes finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Vertragsschluss
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
- Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Nimmt ein Dritter die Buchung für den Gast vor, haftet er dem Hotel gegenüber als Besteller zusammen mit dem Gast als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, sofern dem Hotel eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt.
III. Leistungen, Preise, Zahlungen, Verzug, Sicherheitsleistung, Aufrechnung
- Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten, bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte.
- Die vereinbarten Preise beinhalten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast geschuldet sind, wie zum Beispiel eine Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
- Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Gast gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Gast davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels angemessen erhöht.
- Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Gast verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Gast Mahnkosten in Höhe von 5,00 € (in Worten: fünf) an das Hotel zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten entstanden seien, steht dem Gast frei. Bei Gästen, die keine Verbraucher sind, kann das Hotel stattdessen auch den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.
- Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Das Hotel ist ferner berechtigt, während des Aufenthaltes des Gastes im Hotel aufgelaufene Forderungen durch eine Zwischenrechnung jederzeit fällig zu stellen und sofortige Zahlungen zu verlangen.
- Bei Zahlungsrückstand des Gastes oder nicht unwesentlicher Erweiterung des Vertragsumfangs ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthalts eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß Ziff. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
- Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Gast über eine bereits nach Ziff. 6 und/oder 7 hinausgehende angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 zu verlangen.
- Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.
IV. Pflichten/Haftung des Gastes, Rechte des Hotels
- Der Gast ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.
- Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, ist der Gast verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Gast verpflichtet, rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
- Für Beschädigungen oder Verlust an Einrichtungen oder Inventar, die während des Buchungszeitraumes durch den Gast verursacht wurden, haftet dieser in jedem Fall ohne Verschuldungsnachweis.
- Das Hotel ist berechtigt, nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen zu unterbinden bzw. abzubrechen.
V. Rücktritt des Gastes; Nichtinanspruchnahme der Leistungen (No show)
- Ein Rücktritt des Gastes von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts bedarf ‑vorbehaltlich individueller Vertragsbareden- zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Wurde ein Termin für die kostenfreie Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbart, kann der Gast bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Gastes erlischt, wenn er es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber dem Hotel in Textform ausübt.
- Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen oder es besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
- Ist es nicht möglich, die Zimmer anderweitig zu vermieten, kann das Hotel die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Gast ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Ihm steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
VI. Rücktritt des Hotels
- Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Gast innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel bis zu diesem Zeitpunkt seinerseits berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Gast auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
- Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Hotelleistungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wurden. Vertragswesentlich können insbesondere die Identität des Gastes, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck seines Aufenthaltes sein;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann;
- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
- eine vereinbarte oder gemäß obiger Klausel III Nrn. 6 und/oder 7 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.
- Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
- Sollte bei einem Rücktritt nach Ziff. 2 ein Schadensersatzanspruch des Hotels gegen den Gast bestehen, so kann das Hotel den Anspruch entsprechend V. Ziff. 4 pauschalieren. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
VII. Zimmerbereitstellung, ‑übergabe und – rückgabe
- Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Vorbehaltlich der ausdrücklichen Vereinbarung einer früheren Bereitstellungszeit stehen gebuchte Zimmer dem Gast ab 15 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betreffende Zimmer vorausbezahlt wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Gast hieraus einen Anspruch gegen das Hotel herleiten kann. Eine Verpflichtung zur anderweitigen Vergabe besteht nicht.
- Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer spätestens um 11.30 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Die Nutzung über diesen Zeitpunkt hinaus kann gegen ein zeitabhängiges Entgelt – vorbehaltlich der Verfügbarkeit – mit dem Hotel vereinbart werden.
- Sollte der Gast das Zimmer über 11.30 Uhr hinaus nutzen, ohne zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung mit dem Hotel dazu getroffen zu haben, hat er bis 18 Uhr 50%, ab 18 Uhr 100% des vollen Listenpreises zu zahlen. Vertragliche Ansprüche des Gastes werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.
VIII. Haftung des Hotels
- Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Kardinalspflichten (solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erstmöglichen und auf deren Erfüllung der Gast vertraut und vertrauen darf) des Hotels beruhen, unbeschränkt.
- Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ausgeschlossen.
- Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Zurückgebliebene Sachen des Gastes werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Gastes nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen fünf Monate auf; danach werden sie entweder verwertet oder vernichtet. Für die Haftung des Hotels gelten vorstehende Nr. 1 Sätze 1 bis 5 entsprechend.
- Soweit dem Gast ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Das Hotel trifft keine Überwachungspflicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel gemäß Ziff. 1 bis 3. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
- Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung (bei Warensendungen jedoch nur nach vorheriger Absprache) und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für die Haftung des Hotels gelten vorstehende Ziff. 1 bis 3 entsprechend.
IX. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit – vorbehaltlich individueller Vertragsabreden- der Textform.
- Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Gast Kaufmann ist, der Sitz des Hotels. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
- Das Hotel nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Berghotel Sammüller
Neumarkt, Februar 2021
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Tagungs‑, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Berghotel Sammüller (nachfolgend Hotel).
- Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform,
- 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbedungen, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
II. Vertragsschluss, ‑partner
- Vertragspartner sind das Hotel und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande.
- Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
III. Leistungen, Preise, Zahlungen, Verzug, Aufrechnung
- Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden. Insbesondere gilt dies für Forderungen von Urheberrechtsverwertungs-gesellschaften.
- Die vereinbarten Preise beinhalten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
- Ist ein Mindestumsatz vereinbart worden und wird dieser nicht erreicht, kann das Hotel 60 % des Differenzbetrages als entgangenen Gewinn verlangen, sofern nicht der Kunde nachweist, dass kein Schaden oder ein niedriger entstanden ist oder das Hotel einen höheren Schaden nachweist.
- Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Für jede Mahnung nach Verzugseintritt hat der Kunde Mahnkosten in Höhe von € 5,00 an das Hotel zu erstatten. Der Nachweis, dass keine oder geringere Kosten entstanden seien, steht dem Kunden frei. Bei Kunden, die keine Verbraucher sind, kann das Hotel stattdessen auch den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB geltend machen.
- Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und deren Fälligkeit können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
- In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Nr. 6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
- Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.
IV. Pflichten des Kunden, Haftung, Getränkemitnahme, Rechte des Hotels
- Der Kunde ist verpflichtet, das Hotel unaufgefordert spätestens bei Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, sofern die Inanspruchnahme der Hotelleistung geeignet ist, den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit zu gefährden.
- Für die Veranstaltung notwendige behördliche Erlaubnisse hat sich der Kunde rechtzeitig auf eigene Kosten zu verschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften
- Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, ist der Kunde verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
- Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. ‑besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Partei oder Gewerkschaft ist.
- Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Hotel. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
- Das Hotel ist berechtigt, nicht genehmigte Vorstellungsgespräche, Verkaufs- und ähnliche Veranstaltungen zu unterbinden bzw. abzubrechen.
V. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
- Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertag ausdrücklich vereinbart wurde oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts bedarf ‑vorbehaltlich individueller Vertragsbareden- zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt.
- Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen und/oder besteht auch kein gesetzliches Rücktritt- oder Kündigungsrecht, sind die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Dies erfolgt gemäß nachfolgenden Ziff. 4 bis 6 pauschaliert. Dem Kunden steht dabei jeweils der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht jeweils der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
- Tritt der Kunde erst zwischen der 8. Und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35 % des entgangenen Verzehrumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Verzehrumsatzes. Die Berechnung des Verzehrumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis der Veranstaltung zuzüglich Getränke x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3‑Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Getränke werden mit einem Drittel des Menüpreises berechnet.
- Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zischen der 8. Und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60 %, bei einem späteren Rücktritt 85 % der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.
- War die Raummiete im Vertrag nicht separat vereinbart, sondern anteilig in der Tagungspauschale enthalten, kann das Hotel auch schon bei einem Rücktritt bis acht Wochen vor dem Veranstaltungstermin den auf die Raummiete entfallenden Anteil x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung stellen. Das gilt entsprechend bei Komplettpauschalen unter Einschluss des Beherbergungsentgeltes für den diesbezüglichen Anteil, abzüglich einer Pauschale von 10% für ersparte Aufwendungen.
VI. Rücktritt des Hotels
- Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung nicht zur festen Buchung bereit ist.
- Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen vertragswesentlicher Tatsachen gebucht wurden. Vertragswesentlich können insbesondere die Identität des Kunden, seine Zahlungsfähigkeit oder der Zweck der Veranstaltung sein;
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann;
- der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
- eine vereinbarte oder gemäß III Nrn. 6 und/oder 7 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet wurde.
- Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
- Sollte bei einem Rücktritt nach Ziff. 2 ein Schadensersatzanspruch des Hotels gegen den Kunden bestehen, so kann das Hotel den Anspruch entsprechend V. Ziff. 4 pauschalieren. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
- Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Sollte bei einem Rücktritt nach vorstehender Nr. 2 ein Schadensersatzanspruch des Hotels gegen den Kunden bestehen, so kann das Hotel den Anspruch pauschalieren. V Ziff. 4 bis 6 gelten in diesem Fall entsprechend.
VII. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
- Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels in Textform. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
- Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätestens jedoch fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der ursprünglich vereinbarten Teilnehmerzahl. Vorstehende Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
- Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume – unter Berücksichtigung der gegebenenfalls geringeren Raummiete – zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
- Verschieben sich die vereinbarten Veranstaltungszeiten und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
- Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtung frei.
- Die Verwendung von eigenen Telefon‑, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretenden Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. Das Hotel kann eine angemessene Ausfallvergütung für die Nichtnutzung seiner eigenen Anlagen verlangen.
- Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen Anlagen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störung nicht zu vertreten hat.
IX. Eingebrachte Sachen
- Ein Verwahrungsvertrag für eingebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Das Hotel kann für die Verwahrung ein angemessenes Entgelt verlangen.
- Eingebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
- Eingebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Hotel die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel für die Dauer der Vorenthaltung des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
X. Haftung des Hotels; Verjährung
- Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von Kardinalspflichten (solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erstmöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf) des Hotels beruhen, unbeschränkt.
- Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit nicht vorstehend etwas anderes geregelt ist, ausgeschlossen.
- Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Das Hotel bewahrt die Sachen fünf Monate auf; danach werden sie entweder verwertet oder vernichtet. Für die Haftung des Hotels gelten vorstehende Nr. 1 Sätze 1 bis 5 entsprechend.
- Soweit dem Kunden ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Das Hotel trifft keine Überwachungspflicht. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel gemäß Ziff. 1 bis 3. Etwaige Schäden sind dem Hotel unverzüglich anzuzeigen.
- Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung (bei Warensendungen jedoch nur nach vorheriger Absprache) und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für die Haftung des Hotels gelten vorstehende Ziff. 1 bis 3 entsprechend.
- Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
XI. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit – vorbehaltlich individueller Vertragsabreden- der Textform.
- Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Kunde Kaufmann ist, der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
- Das Hotel nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Berghotel Sammüller
Neumarkt, Februar 2021