AGB’s

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen für den Hotelaufnahmevertrag

Gel­tungs­be­reich

  1. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Ver­trä­ge über die miet­wei­se Über­las­sung von Hotel­zim­mern zur Beher­ber­gung sowie alle in die­sem Zusam­men­hang für den Gast erbrach­ten wei­te­ren Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen des Berg­ho­tel Sam­müll­er (nach­fol­gend Hotel).
  2. Die Unter- und Wei­ter­ver­mie­tung der über­las­se­nen Zim­mer sowie deren Nut­zung zu ande­ren als der Beher­ber­gung die­nen­den Zwe­cken, öffent­li­che Ein­la­dun­gen oder sons­ti­ge Wer­be­maß­nah­men zu Vor­stel­lungs­ge­sprä­chen, Ver­kaufs- und ähn­li­chen Ver­an­stal­tun­gen und die Nut­zung von Hotel­flä­chen außer­halb der ange­mie­te­ten Räu­me für die vor­ge­nann­ten Ver­an­stal­tun­gen bedür­fen der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Hotels und kön­nen von der Zah­lung einer zusätz­li­chen Ver­gü­tung abhän­gig gemacht werden.
  3. 540 Abs. 1 Satz 2 BGB fin­det kei­ne Anwen­dung, sofern der Gast nicht Ver­brau­cher ist.
  4. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Gas­tes fin­den nur Anwen­dung, wenn dies vor­her aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wurde.

Vertragsschluss

  1. Der Ver­trag kommt durch die Annah­me des Antrags des Gas­tes durch das Hotel zustan­de. Dem Hotel steht es frei, die Zim­mer­bu­chung in Text­form zu bestätigen.
  2. Ver­trags­part­ner sind das Hotel und der Gast. Nimmt ein Drit­ter die Buchung für den Gast vor, haf­tet er dem Hotel gegen­über als Bestel­ler zusam­men mit dem Gast als Gesamt­schuld­ner für alle Ver­pflich­tun­gen aus dem Hotel­auf­nah­me­ver­trag, sofern dem Hotel eine ent­spre­chen­de Erklä­rung des Drit­ten vorliegt.

III. Leis­tun­gen, Prei­se, Zah­lun­gen, Ver­zug, Sicher­heits­leis­tung, Aufrechnung

  1. Der Gast ist ver­pflich­tet, die für die Zim­mer­über­las­sung und die von ihm in Anspruch genom­me­nen wei­te­ren Leis­tun­gen ver­ein­bar­ten, bzw. gel­ten­den Prei­se des Hotels zu zah­len. Dies gilt auch für vom Gast ver­an­lass­te Leis­tun­gen und Aus­la­gen des Hotels an Dritte.
  2. Die ver­ein­bar­ten Prei­se beinhal­ten die zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses gel­ten­den Steu­ern und loka­len Abga­ben. Nicht ent­hal­ten sind loka­le Abga­ben, die nach dem jewei­li­gen Kom­mu­nal­recht vom Gast geschul­det sind, wie zum Bei­spiel eine Kur­ta­xe. Bei Ände­rung der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er oder der Neu­ein­füh­rung, Ände­rung oder Abschaf­fung loka­ler Abga­ben auf den Leis­tungs­ge­gen­stand nach Ver­trags­schluss wer­den die Prei­se ent­spre­chend ange­passt. Bei Ver­trä­gen mit Ver­brau­chern gilt die­ses nur, wenn der Zeit­raum zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Ver­trags­er­fül­lung vier Mona­te überschreitet.
  3. Das Hotel kann sei­ne Zustim­mung zu einer vom Gast gewünsch­ten nach­träg­li­chen Ver­rin­ge­rung der Anzahl der gebuch­ten Zim­mer, der Leis­tung des Hotels oder der Auf­ent­halts­dau­er des Gast davon abhän­gig machen, dass sich der Preis für die Zim­mer und/oder für die sons­ti­gen Leis­tun­gen des Hotels ange­mes­sen erhöht.
  4. Rech­nun­gen des Hotels ohne Fäl­lig­keits­da­tum sind bin­nen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahl­bar. Das Hotel kann die unver­züg­li­che Zah­lung fäl­li­ger For­de­run­gen jeder­zeit vom Gast ver­lan­gen. Bei Zah­lungs­ver­zug ist das Hotel berech­tigt, die jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen zu ver­lan­gen. Dem Hotel bleibt der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens vorbehalten.
  5. Für jede Mah­nung nach Ver­zugs­ein­tritt hat der Gast Mahn­kos­ten in Höhe von 5,00 € (in Wor­ten: fünf) an das Hotel zu erstat­ten. Der Nach­weis, dass kei­ne oder nur wesent­lich gerin­ge­re Kos­ten ent­stan­den sei­en, steht dem Gast frei. Bei Gäs­ten, die kei­ne Ver­brau­cher sind, kann das Hotel statt­des­sen auch den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB gel­tend machen.
  6. Das Hotel ist berech­tigt, bei Ver­trags­ab­schluss eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung zu ver­lan­gen. Die Höhe der Vor­aus­zah­lung und deren Fäl­lig­keit kön­nen im Ver­trag schrift­lich ver­ein­bart wer­den. Das Hotel ist fer­ner berech­tigt, wäh­rend des Auf­ent­hal­tes des Gas­tes im Hotel auf­ge­lau­fe­ne For­de­run­gen durch eine Zwi­schen­rech­nung jeder­zeit fäl­lig zu stel­len und sofor­ti­ge Zah­lun­gen zu verlangen.
  7. Bei Zah­lungs­rück­stand des Gas­tes oder nicht unwe­sent­li­cher Erwei­te­rung des Ver­trags­um­fangs ist das Hotel berech­tigt, auch nach Ver­trags­schluss bis zu Beginn des Auf­ent­halts eine Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung gemäß Ziff. 6 oder eine Anhe­bung der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung bis zur vol­len ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu verlangen.
  8. Das Hotel ist fer­ner berech­tigt, zu Beginn und wäh­rend des Auf­ent­hal­tes vom Gast über eine bereits nach Ziff. 6 und/oder 7 hin­aus­ge­hen­de ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sin­ne vor­ste­hen­der Nr. 6 zu verlangen.
  9. Der Gast kann nur mit einer unstrei­ti­gen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­rung gegen­über einer For­de­rung des Hotels auf­rech­nen oder verrechnen.

IV. Pflichten/Haftung des Gas­tes, Rech­te des Hotels 

  1. Der Gast ist ver­pflich­tet, das Hotel unauf­ge­for­dert spä­tes­tens bei Ver­trags­ab­schluss dar­auf hin­zu­wei­sen, sofern die Inan­spruch­nah­me der Hotel­leis­tung geeig­net ist, den rei­bungs­lo­sen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen des Hotels in der Öffent­lich­keit zu gefährden.
  2. Soll­ten Stö­run­gen oder Män­gel an den Leis­tun­gen des Hotels auf­tre­ten, ist der Gast ver­pflich­tet, das ihm Zumut­ba­re bei­zu­tra­gen, um die Stö­rung zu behe­ben und einen mög­li­chen Scha­den gering zu hal­ten. Im Übri­gen ist der Gast ver­pflich­tet, recht­zei­tig auf die Mög­lich­keit der Ent­ste­hung eines außer­ge­wöhn­lich hohen Scha­dens hinzuweisen.
  3. Für Beschä­di­gun­gen oder Ver­lust an Ein­rich­tun­gen oder Inven­tar, die wäh­rend des Buchungs­zeit­rau­mes durch den Gast ver­ur­sacht wur­den, haf­tet die­ser in jedem Fall ohne Verschuldungsnachweis.
  4. Das Hotel ist berech­tigt, nicht geneh­mig­te Vor­stel­lungs­ge­sprä­che, Ver­kaufs- und ähn­li­che Ver­an­stal­tun­gen zu unter­bin­den bzw. abzubrechen.

V. Rück­tritt des Gas­tes; Nicht­in­an­spruch­nah­me der Leis­tun­gen (No show)

  1. Ein Rück­tritt des Gas­tes von dem mit dem Hotel geschlos­se­nen Ver­trag ist nur mög­lich, wenn ein Rück­tritts­recht im Ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de oder ein gesetz­li­ches Rück­tritts­recht besteht. Die Ver­ein­ba­rung eines Rück­tritts­rechts bedarf ‑vor­be­halt­lich indi­vi­du­el­ler Ver­trags­bare­den- zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.
  2. Wur­de ein Ter­min für die kos­ten­freie Aus­übung des Rück­tritts­rechts ver­ein­bart, kann der Gast bis dahin vom Ver­trag zurück­tre­ten, ohne Zah­lungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Hotels aus­zu­lö­sen. Das Rück­tritts­recht des Gas­tes erlischt, wenn er es nicht bis zum ver­ein­bar­ten Ter­min gegen­über dem Hotel in Text­form ausübt.
  3. Ist ein Rück­tritts­recht nicht ver­ein­bart oder bereits erlo­schen oder es besteht kein gesetz­li­ches Rück­tritts­recht, behält das Hotel den Anspruch auf die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung trotz Nicht­in­an­spruch­nah­me der Leis­tung. Das Hotel hat die Ein­nah­men aus ander­wei­ti­ger Ver­mie­tung der Zim­mer sowie die ein­ge­spar­ten Auf­wen­dun­gen anzurechnen. 
  4. Ist es nicht mög­lich, die Zim­mer ander­wei­tig zu ver­mie­ten, kann das Hotel die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Ver­gü­tung ver­lan­gen und den Abzug für erspar­te Auf­wen­dun­gen pau­scha­lie­ren. Der Gast ist in die­sem Fall ver­pflich­tet, 90% des ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Prei­ses für Über­nach­tung mit oder ohne Früh­stück, 70% für Halb­pen­si­ons- und 60% für Voll­pen­si­ons­ar­ran­ge­ments zu zah­len. Ihm steht der Nach­weis frei, dass der vor­ge­nann­te Anspruch nicht oder nicht in der gefor­der­ten Höhe ent­stan­den ist.

VI. Rück­tritt des Hotels

  1. Sofern ver­trag­lich ver­ein­bart wur­de, dass der Gast inner­halb einer bestimm­ten Frist kos­ten­frei vom Ver­trag zurück­tre­ten kann, ist das Hotel bis zu die­sem Zeit­punkt sei­ner­seits berech­tigt, vom Ver­trag ganz oder teil­wei­se zurück­zu­tre­ten, wenn Anfra­gen ande­rer Gäs­te nach den ver­trag­lich gebuch­ten Zim­mern vor­lie­gen und der Gast auf Rück­fra­ge des Hotels mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung auf sein Recht zum Rück­tritt nicht ver­zich­tet. Dies gilt ent­spre­chend bei Ein­räu­mung einer Opti­on, wenn ande­re Anfra­gen vor­lie­gen und der Gast auf Rück­fra­ge des Hotels mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung nicht zur fes­ten Buchung bereit ist.
  2. Fer­ner ist das Hotel berech­tigt, aus sach­lich gerecht­fer­tig­tem Grund vom Ver­trag außer­or­dent­lich zurück­zu­tre­ten, ins­be­son­de­re falls
  3. höhe­re Gewalt oder ande­re vom Hotel nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de die Erfül­lung des Ver­tra­ges unmög­lich machen;
  4. Hotel­leis­tun­gen unter irre­füh­ren­der oder fal­scher Anga­be oder Ver­schwei­gen ver­trags­we­sent­li­cher Tat­sa­chen gebucht wur­den. Ver­trags­we­sent­lich kön­nen ins­be­son­de­re die Iden­ti­tät des Gas­tes, sei­ne Zah­lungs­fä­hig­keit oder der Zweck sei­nes Auf­ent­hal­tes sein;
  5. das Hotel begrün­de­ten Anlass zu der Annah­me hat, dass die Inan­spruch­nah­me der Hotel­leis­tung den rei­bungs­lo­sen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen des Hotels in der Öffent­lich­keit gefähr­den kann;
  6. der Zweck bzw. der Anlass des Auf­ent­hal­tes geset­zes­wid­rig ist;
  7. eine ver­ein­bar­te oder gemäß obi­ger Klau­sel III Nrn. 6 und/oder 7 ver­lang­te Vor­aus­zah­lung auch nach Ver­strei­chen einer vom Hotel gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist nicht geleis­tet wurde.
  8. Der berech­tig­te Rück­tritt des Hotels begrün­det kei­nen Anspruch des Gas­tes auf Schadensersatz.
  9. Soll­te bei einem Rück­tritt nach Ziff. 2 ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Hotels gegen den Gast bestehen, so kann das Hotel den Anspruch ent­spre­chend V. Ziff. 4 pau­scha­lie­ren. Dem Gast steht der Nach­weis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der gefor­der­ten Höhe ent­stan­den ist.

VII. Zim­mer­be­reit­stel­lung, ‑über­ga­be und – rückgabe

  1. Der Gast erwirbt kei­nen Anspruch auf die Bereit­stel­lung bestimm­ter Zim­mer, soweit die­ses nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wurde.
  2. Vor­be­halt­lich der aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung einer frü­he­ren Bereit­stel­lungs­zeit ste­hen gebuch­te Zim­mer dem Gast ab 15 Uhr des ver­ein­bar­ten Anrei­se­ta­ges zur Ver­fü­gung. Sofern nicht aus­drück­lich eine spä­te­re Ankunfts­zeit ver­ein­bart oder das betref­fen­de Zim­mer vor­aus­be­zahlt wur­de, hat das Hotel das Recht, gebuch­te Zim­mer nach 18 Uhr ander­wei­tig zu ver­ge­ben, ohne dass der Gast hier­aus einen Anspruch gegen das Hotel her­lei­ten kann. Eine Ver­pflich­tung zur ander­wei­ti­gen Ver­ga­be besteht nicht.
  3. Am ver­ein­bar­ten Abrei­se­tag sind die Zim­mer spä­tes­tens um 11.30 Uhr geräumt zur Ver­fü­gung zu stel­len. Die Nut­zung über die­sen Zeit­punkt hin­aus kann gegen ein zeit­ab­hän­gi­ges Ent­gelt – vor­be­halt­lich der Ver­füg­bar­keit – mit dem Hotel ver­ein­bart werden.
  4. Soll­te der Gast das Zim­mer über 11.30 Uhr hin­aus nut­zen, ohne zuvor eine aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung mit dem Hotel dazu getrof­fen zu haben, hat er bis 18 Uhr 50%, ab 18 Uhr 100% des vol­len Lis­ten­prei­ses zu zah­len. Ver­trag­li­che Ansprü­che des Gas­tes wer­den hier­durch nicht begrün­det. Ihm steht es frei nach­zu­wei­sen, dass dem Hotel kein oder ein nied­ri­ge­rer Anspruch auf Nut­zungs­ent­gelt ent­stan­den ist.

VIII. Haf­tung des Hotels

  1. Das Hotel haf­tet für von ihm zu ver­tre­ten­de Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit sowie für sons­ti­ge Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Hotels beru­hen, und Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von Kar­di­nals­pflich­ten (sol­che Pflich­ten, die die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges erst­mög­li­chen und auf deren Erfül­lung der Gast ver­traut und ver­trau­en darf) des Hotels beru­hen, unbeschränkt.
  2. Einer Pflicht­ver­let­zung des Hotels steht die eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen gleich.
  3. Wei­ter­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind, soweit nicht vor­ste­hend etwas ande­res gere­gelt ist, ausgeschlossen.
  4. Für ein­ge­brach­te Sachen haf­tet das Hotel dem Gast nach den gesetz­li­chen Bestimmungen.
  5. Zurück­ge­blie­be­ne Sachen des Gas­tes wer­den nur auf Anfra­ge, Risi­ko und Kos­ten des Gas­tes nach­ge­sandt. Das Hotel bewahrt die Sachen fünf Mona­te auf; danach wer­den sie ent­we­der ver­wer­tet oder ver­nich­tet. Für die Haf­tung des Hotels gel­ten vor­ste­hen­de Nr. 1 Sät­ze 1 bis 5 entsprechend.
  6. Soweit dem Gast ein Stell­platz auf dem Hotel­park­platz, auch gegen Ent­gelt, zur Ver­fü­gung gestellt wird, kommt dadurch kein Ver­wah­rungs­ver­trag zustan­de. Das Hotel trifft kei­ne Über­wa­chungs­pflicht. Bei Abhan­den­kom­men oder Beschä­di­gung auf dem Hotel­grund­stück abge­stell­ter oder ran­gier­ter Kraft­fahr­zeu­ge und deren Inhal­te haf­tet das Hotel gemäß Ziff. 1 bis 3. Etwa­ige Schä­den sind dem Hotel unver­züg­lich anzuzeigen.
  7. Weck­auf­trä­ge wer­den vom Hotel mit größ­ter Sorg­falt aus­ge­führt. Nach­rich­ten, Post und Waren­sen­dun­gen für die Gäs­te wer­den mit Sorg­falt behan­delt. Das Hotel über­nimmt die Zustel­lung, Auf­be­wah­rung (bei Waren­sen­dun­gen jedoch nur nach vor­he­ri­ger Abspra­che) und – auf Wunsch – gegen Ent­gelt die Nach­sen­dung der­sel­ben. Für die Haf­tung des Hotels gel­ten vor­ste­hen­de Ziff. 1 bis 3 entsprechend.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­trags, der Antrags­an­nah­me oder die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit – vor­be­halt­lich indi­vi­du­el­ler Ver­trags­ab­re­den- der Textform.
  2. Erfül­lungs- und Zah­lungs­ort sowie aus­schließ­li­cher Gerichts­stand ist, sofern der Gast Kauf­mann ist, der Sitz des Hotels. Glei­ches gilt, wenn der Kun­de die Vor­aus­set­zun­gen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in Deutsch­land hat.
  3. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Anwen­dung des UN-Kauf­rechts (CISG) und des Kol­li­si­ons­rechts ist ausgeschlossen.
  4. Das Hotel nimmt nicht an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­len teil.
  5. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam oder nich­tig sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.

 

Berg­ho­tel Sam­müll­er
Neu­markt, Febru­ar 2021

 

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen  für Veranstaltungen

I. Gel­tungs­be­reich

  1. Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge über die miet­wei­se Über­las­sung von Tagungs‑, Ban­kett- und Ver­an­stal­tungs­räu­men des Hotels zur Durch­füh­rung von Ver­an­stal­tun­gen Ban­ket­ten, Semi­na­ren, Tagun­gen, Aus­stel­lun­gen und Prä­sen­ta­tio­nen etc. sowie für alle in die­sem Zusam­men­hang für den Kun­den erbrach­ten wei­te­ren Leis­tun­gen und Lie­fe­run­gen des Berg­ho­tel Sam­müll­er (nach­fol­gend Hotel).
  2. Die Unter- und Wei­ter­ver­mie­tung der über­las­se­nen Räu­me oder Flä­chen sowie die Ein­la­dung zu Vor­stel­lungs­ge­sprä­chen, Ver­kaufs- oder ähn­li­chen Ver­an­stal­tun­gen bedür­fen der vor­he­ri­gen Zustim­mung des Hotels in Textform,
  3. 540 Abs. 1 Satz 2 BGB wird abbe­dun­gen, soweit der Kun­de nicht Ver­brau­cher ist.
  4. All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den fin­den nur Anwen­dung, wenn dies vor­her aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart wurde.

II. Ver­trags­schluss, ‑part­ner

  1. Ver­trags­part­ner sind das Hotel und der Kun­de. Der Ver­trag kommt durch die Annah­me des Antrags des Kun­den durch das Hotel zustande.
  2. Dem Hotel steht es frei, die Buchung der Ver­an­stal­tung in Text­form zu bestätigen.

III. Leis­tun­gen, Prei­se, Zah­lun­gen, Ver­zug, Aufrechnung

  1. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, die für die­se und wei­te­re in Anspruch genom­me­nen Leis­tun­gen ver­ein­bar­ten bzw. gel­ten­den Prei­se des Hotels zu zah­len. Dies gilt auch für vom Kun­den direkt oder über das Hotel beauf­trag­te Leis­tun­gen, die durch Drit­te erbracht und vom Hotel ver­aus­lagt wer­den. Ins­be­son­de­re gilt dies für For­de­run­gen von Urheberrechtsverwertungs-gesellschaften.
  2. Die ver­ein­bar­ten Prei­se beinhal­ten die zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses jeweils gel­ten­de gesetz­li­che Umsatzsteuer.
  3. Ist ein Min­dest­um­satz ver­ein­bart wor­den und wird die­ser nicht erreicht, kann das Hotel 60 % des Dif­fe­renz­be­tra­ges als ent­gan­ge­nen Gewinn ver­lan­gen, sofern nicht der Kun­de nach­weist, dass kein Scha­den oder ein nied­ri­ger ent­stan­den ist oder das Hotel einen höhe­ren Scha­den nachweist.
  4. Rech­nun­gen des Hotels ohne Fäl­lig­keits­da­tum sind bin­nen 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahl­bar. Das Hotel kann die unver­züg­li­che Zah­lung fäl­li­ger For­de­run­gen jeder­zeit vom Kun­den ver­lan­gen. Bei Zah­lungs­ver­zug ist das Hotel berech­tigt, die jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Ver­zugs­zin­sen zu ver­lan­gen. Dem Hotel bleibt der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens vorbehalten.
  5. Für jede Mah­nung nach Ver­zugs­ein­tritt hat der Kun­de Mahn­kos­ten in Höhe von € 5,00 an das Hotel zu erstat­ten. Der Nach­weis, dass kei­ne oder gerin­ge­re Kos­ten ent­stan­den sei­en, steht dem Kun­den frei. Bei Kun­den, die kei­ne Ver­brau­cher sind, kann das Hotel statt­des­sen auch den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB gel­tend machen.
  6. Das Hotel ist berech­tigt, bei Ver­trags­ab­schluss eine ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung zu ver­lan­gen. Die Höhe der Vor­aus­zah­lung und deren Fäl­lig­keit kön­nen im Ver­trag schrift­lich ver­ein­bart werden.
  7. In begrün­de­ten Fäl­len, zum Bei­spiel Zah­lungs­rück­stand des Kun­den oder Erwei­te­rung des Ver­trags­um­fangs, ist das Hotel berech­tigt, auch nach Ver­trags­schluss eine Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung im Sin­ne vor­ste­hen­der Nr. 6 oder eine Anhe­bung der im Ver­trag ver­ein­bar­ten Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tung bis zur vol­len ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu verlangen.
  8. Der Kun­de kann nur mit einer unstrei­ti­gen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­rung gegen­über einer For­de­rung des Hotels auf­rech­nen oder verrechnen.

IV. Pflich­ten des Kun­den, Haf­tung, Geträn­kemit­nah­me, Rech­te des Hotels 

  1. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, das Hotel unauf­ge­for­dert spä­tes­tens bei Ver­trags­ab­schluss dar­auf hin­zu­wei­sen, sofern die Inan­spruch­nah­me der Hotel­leis­tung geeig­net ist, den rei­bungs­lo­sen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen des Hotels in der Öffent­lich­keit zu gefährden.
  2. Für die Ver­an­stal­tung not­wen­di­ge behörd­li­che Erlaub­nis­se hat sich der Kun­de recht­zei­tig auf eige­ne Kos­ten zu ver­schaf­fen. Ihm obliegt die Ein­hal­tung öffent­lich-recht­li­cher Auf­la­gen und sons­ti­ger Vorschriften
  3. Soll­ten Stö­run­gen oder Män­gel an den Leis­tun­gen des Hotels auf­tre­ten, ist der Kun­de ver­pflich­tet, das ihm Zumut­ba­re bei­zu­tra­gen, um die Stö­rung zu behe­ben und einen mög­li­chen Scha­den gering zu hal­ten. Im Übri­gen ist der Kun­de ver­pflich­tet, recht­zei­tig auf die Mög­lich­keit der Ent­ste­hung eines außer­ge­wöhn­lich hohen Scha­dens hinzuweisen.
  4. Sofern der Kun­de Unter­neh­mer ist, haf­tet er für alle Schä­den an Gebäu­de oder Inven­tar, die durch Ver­an­stal­tungs­teil­neh­mer bzw. ‑besu­cher, Mit­ar­bei­ter, sons­ti­ge Drit­te aus sei­nem Bereich oder ihn selbst ver­ur­sacht wer­den. Dies gilt ent­spre­chend, wenn der Kun­de eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts, Par­tei oder Gewerk­schaft ist.
  5. Der Kun­de darf Spei­sen und Geträn­ke zu Ver­an­stal­tun­gen grund­sätz­lich nicht mit­brin­gen. Aus­nah­men bedür­fen einer Ver­ein­ba­rung mit dem Hotel. In die­sen Fäl­len wird ein Bei­trag zur Deckung der Gemein­kos­ten berechnet.
  6. Das Hotel ist berech­tigt, nicht geneh­mig­te Vor­stel­lungs­ge­sprä­che, Ver­kaufs- und ähn­li­che Ver­an­stal­tun­gen zu unter­bin­den bzw. abzubrechen.

V. Rück­tritt des Kun­den (Abbe­stel­lung, Stornierung)

  1. Ein Rück­tritt des Kun­den von dem mit dem Hotel geschlos­se­nen Ver­trag ist nur mög­lich, wenn ein Rück­tritts­recht im Ver­tag aus­drück­lich ver­ein­bart wur­de oder ein gesetz­li­ches Rück­tritts­recht besteht. Die Ver­ein­ba­rung eines Rück­tritts­rechts bedarf ‑vor­be­halt­lich indi­vi­du­el­ler Ver­trags­bare­den- zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.
  2. Sofern zwi­schen dem Hotel und dem Kun­den ein Ter­min zum kos­ten­frei­en Rück­tritt vom Ver­trag ver­ein­bart wur­de, kann der Kun­de bis dahin vom Ver­trag zurück­tre­ten, ohne Zah­lungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Hotels aus­zu­lö­sen. Das Rück­tritts­recht des Kun­den erlischt, wenn er nicht bis zum ver­ein­bar­ten Ter­min sein Recht zum Rück­tritt gegen­über dem Hotel ausübt.
  3. Ist ein Rück­tritts­recht nicht ver­ein­bart oder bereits erlo­schen und/oder besteht auch kein gesetz­li­ches Rück­tritt- oder Kün­di­gungs­recht, sind die ver­ein­bar­te Raum­mie­te aus dem Ver­trag sowie bei Drit­ten ver­an­lass­te Leis­tun­gen auch dann zu zah­len, wenn die ver­trag­li­chen Leis­tun­gen nicht in Anspruch genom­men wer­den. Das Hotel hat die Ein­nah­men aus ander­wei­ti­ger Ver­mie­tung der Räu­me sowie die erspar­ten Auf­wen­dun­gen anzu­rech­nen. Dies erfolgt gemäß nach­fol­gen­den Ziff. 4 bis 6 pau­scha­liert. Dem Kun­den steht dabei jeweils der Nach­weis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der gefor­der­ten Höhe ent­stan­den ist. Dem Hotel steht jeweils der Nach­weis frei, dass ein höhe­rer Anspruch ent­stan­den ist.
  4. Tritt der Kun­de erst zwi­schen der 8. Und der 4. Woche vor dem Ver­an­stal­tungs­ter­min zurück, ist das Hotel berech­tigt, zuzüg­lich zum ver­ein­bar­ten Miet­preis 35 % des ent­gan­ge­nen Ver­zehr­um­sat­zes in Rech­nung zu stel­len, bei jedem spä­te­ren Rück­tritt 70 % des Ver­zehr­um­sat­zes. Die Berech­nung des Ver­zehr­um­sat­zes erfolgt nach der For­mel: Menü­preis der Ver­an­stal­tung zuzüg­lich Geträn­ke x Teil­neh­mer­zahl. War für das Menü noch kein Preis ver­ein­bart, wird das preis­wer­tes­te 3‑Gang-Menü des jeweils gül­ti­gen Ver­an­stal­tungs­an­ge­bots zugrun­de gelegt. Geträn­ke wer­den mit einem Drit­tel des Menü­prei­ses berechnet.
  5. Wur­de eine Tagungs­pau­scha­le je Teil­neh­mer ver­ein­bart, so ist das Hotel berech­tigt, bei einem Rück­tritt zischen der 8. Und der 4. Woche vor dem Ver­an­stal­tungs­ter­min 60 %, bei einem spä­te­ren Rück­tritt 85 % der Tagungs­pau­scha­le x ver­ein­bar­ter Teil­neh­mer­zahl in Rech­nung zu stellen.
  6. War die Raum­mie­te im Ver­trag nicht sepa­rat ver­ein­bart, son­dern antei­lig in der Tagungs­pau­scha­le ent­hal­ten, kann das Hotel auch schon bei einem Rück­tritt bis acht Wochen vor dem Ver­an­stal­tungs­ter­min den auf die Raum­mie­te ent­fal­len­den Anteil x ver­ein­bar­ter Teil­neh­mer­zahl in Rech­nung stel­len. Das gilt ent­spre­chend bei Kom­plett­pau­scha­len unter Ein­schluss des Beher­ber­gungs­ent­gel­tes für den dies­be­züg­li­chen Anteil, abzüg­lich einer Pau­scha­le von 10% für erspar­te Aufwendungen.

VI. Rück­tritt des Hotels

  1. Sofern ver­trag­lich ver­ein­bart wur­de, dass der Kun­de inner­halb einer bestimm­ten Frist kos­ten­frei vom Ver­trag zurück­tre­ten kann, ist das Hotel in die­sem Zeit­raum sei­ner­seits berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, wenn Anfra­gen ande­rer Kun­den nach den ver­trag­lich gebuch­ten Ver­an­stal­tungs­räu­men vor­lie­gen und der Kun­de auf Rück­fra­ge des Hotels mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung auf sein Recht zum Rück­tritt nicht ver­zich­tet. Dies gilt ent­spre­chend bei Ein­räu­mung einer Opti­on, wenn ande­re Anfra­gen vor­lie­gen und der Kun­de auf Rück­fra­ge des Hotels mit ange­mes­se­ner Frist­set­zung nicht zur fes­ten Buchung bereit ist.
  2. Fer­ner ist das Hotel berech­tigt, aus sach­lich gerecht­fer­tig­tem Grund vom Ver­trag außer­or­dent­lich zurück­zu­tre­ten, ins­be­son­de­re falls
  3. höhe­re Gewalt oder ande­re vom Hotel nicht zu ver­tre­ten­de Umstän­de die Erfül­lung des Ver­tra­ges unmög­lich machen;
  4. Ver­an­stal­tun­gen unter irre­füh­ren­der oder fal­scher Anga­be oder Ver­schwei­gen ver­trags­we­sent­li­cher Tat­sa­chen gebucht wur­den. Ver­trags­we­sent­lich kön­nen ins­be­son­de­re die Iden­ti­tät des Kun­den, sei­ne Zah­lungs­fä­hig­keit oder der Zweck der Ver­an­stal­tung sein;
  5. das Hotel begrün­de­ten Anlass zu der Annah­me hat, dass die Inan­spruch­nah­me der Hotel­leis­tung den rei­bungs­lo­sen Geschäfts­be­trieb, die Sicher­heit oder das Anse­hen des Hotels in der Öffent­lich­keit gefähr­den kann;
  6. der Zweck bzw. der Anlass des Auf­ent­hal­tes geset­zes­wid­rig ist;
  7. eine ver­ein­bar­te oder gemäß III Nrn. 6 und/oder 7 ver­lang­te Vor­aus­zah­lung auch nach Ver­strei­chen einer vom Hotel gesetz­ten ange­mes­se­nen Nach­frist nicht geleis­tet wurde.
  8. Der berech­tig­te Rück­tritt des Hotels begrün­det kei­nen Anspruch des Kun­den auf Schadensersatz.
  9. Soll­te bei einem Rück­tritt nach Ziff. 2 ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Hotels gegen den Kun­den bestehen, so kann das Hotel den Anspruch ent­spre­chend V. Ziff. 4 pau­scha­lie­ren. Dem Kun­den steht der Nach­weis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der gefor­der­ten Höhe ent­stan­den ist.
  10. Der berech­tig­te Rück­tritt des Hotels begrün­det kei­nen Anspruch des Kun­den auf Scha­dens­er­satz. Soll­te bei einem Rück­tritt nach vor­ste­hen­der Nr. 2 ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Hotels gegen den Kun­den bestehen, so kann das Hotel den Anspruch pau­scha­lie­ren. V Ziff. 4 bis 6 gel­ten in die­sem Fall entsprechend.

VII. Ände­rung der Teil­neh­mer­zahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Erhö­hung der Teil­neh­mer­zahl um mehr als 5% muss dem Hotel spä­tes­tens fünf Werk­ta­ge vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn mit­ge­teilt wer­den; sie bedarf der Zustim­mung des Hotels in Text­form. Der Abrech­nung wird die tat­säch­li­che Teil­neh­mer­zahl zugrun­de gelegt, min­des­tens aber 95% der ver­ein­bar­ten höhe­ren Teil­neh­mer­zahl. Ist die tat­säch­li­che Teil­neh­mer­zahl nied­ri­ger, hat der Kun­de das Recht, den ver­ein­bar­ten Preis um die von ihm nach­zu­wei­sen­den, auf­grund der gerin­ge­ren Teil­neh­mer­zahl zusätz­lich erspar­ten Auf­wen­dun­gen zu mindern.
  2. Eine Redu­zie­rung der Teil­neh­mer­zahl um mehr als 5% soll dem Hotel früh­zei­tig, spä­tes­tens jedoch fünf Werk­ta­ge vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn mit­ge­teilt wer­den. Der Abrech­nung wird die tat­säch­li­che Teil­neh­mer­zahl zugrun­de gelegt, min­des­tens jedoch 95% der ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Teil­neh­mer­zahl. Vor­ste­hen­de Num­mer 1 Satz 3 gilt ent­spre­chend. Im Fall einer Abwei­chung nach oben wird die tat­säch­li­che Teil­neh­mer­zahl berechnet.
  3. Bei Redu­zie­rung der Teil­neh­mer­zahl um mehr als 10% ist das Hotel berech­tigt, die bestä­tig­ten Räu­me – unter Berück­sich­ti­gung der gege­be­nen­falls gerin­ge­ren Raum­mie­te – zu tau­schen, es sei denn, dass dies dem Kun­den unzu­mut­bar ist.
  4. Ver­schie­ben sich die ver­ein­bar­ten Ver­an­stal­tungs­zei­ten und stimmt das Hotel die­sen Abwei­chun­gen zu, so kann das Hotel die zusätz­li­che Leis­tungs­be­reit­schaft ange­mes­sen in Rech­nung stel­len, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

VIII. Tech­ni­sche Ein­rich­tun­gen und Anschlüsse

  1. Soweit das Hotel für den Kun­den auf des­sen Ver­an­las­sung tech­ni­sche und sons­ti­ge Ein­rich­tun­gen von Drit­ten beschafft, han­delt es im Namen, in Voll­macht und auf Rech­nung des Kun­den. Der Kun­de haf­tet für die pfleg­li­che Behand­lung und die ord­nungs­ge­mä­ße Rück­ga­be. Er stellt das Hotel von allen Ansprü­chen Drit­ter aus der Über­las­sung die­ser Ein­rich­tung frei.
  2. Die Ver­wen­dung von eige­nen Telefon‑, Tele­fax- und Daten­über­tra­gungs­ein­rich­tun­gen des Kun­den unter Nut­zung des Strom­net­zes des Hotels bedarf des­sen Zustim­mung. Durch die Ver­wen­dung die­ser Gerä­te auf­tre­ten­den Stö­run­gen oder Beschä­di­gun­gen an den tech­ni­schen Anla­gen des Hotels gehen zu Las­ten des Kun­den, soweit das Hotel die­se nicht zu ver­tre­ten hat. Die durch die Ver­wen­dung ent­ste­hen­den Strom­kos­ten darf das Hotel pau­schal erfas­sen und berech­nen. Das Hotel kann eine ange­mes­se­ne Aus­fall­ver­gü­tung für die Nicht­nut­zung sei­ner eige­nen Anla­gen verlangen.
  3. Stö­run­gen an vom Hotel zur Ver­fü­gung gestell­ten tech­ni­schen Anla­gen wer­den nach Mög­lich­keit umge­hend besei­tigt. Zah­lun­gen kön­nen nicht zurück­be­hal­ten oder gemin­dert wer­den, soweit das Hotel die­se Stö­rung nicht zu ver­tre­ten hat.

IX. Ein­ge­brach­te Sachen

  1. Ein Ver­wah­rungs­ver­trag für ein­ge­brach­te Aus­stel­lungs- oder sons­ti­ge, auch per­sön­li­che Gegen­stän­de bedarf einer aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung in Text­form. Das Hotel kann für die Ver­wah­rung ein ange­mes­se­nes Ent­gelt verlangen.
  2. Ein­ge­brach­tes Deko­ra­ti­ons­ma­te­ri­al hat den brand­schutz­tech­ni­schen Anfor­de­run­gen zu ent­spre­chen. Das Hotel ist berech­tigt, dafür einen behörd­li­chen Nach­weis zu ver­lan­gen. Erfolgt ein sol­cher Nach­weis nicht, so ist das Hotel berech­tigt, bereits ein­ge­brach­tes Mate­ri­al auf Kos­ten des Kun­den zu ent­fer­nen. Wegen mög­li­cher Beschä­di­gun­gen sind die Auf­stel­lung und Anbrin­gung von Gegen­stän­den vor­her mit dem Hotel abzustimmen.
  3. Ein­ge­brach­te Aus­stel­lungs- oder sons­ti­ge Gegen­stän­de sind nach Ende der Ver­an­stal­tung unver­züg­lich zu ent­fer­nen. Unter­lässt der Kun­de dies, darf das Hotel die Ent­fer­nung und Lage­rung zu Las­ten des Kun­den vor­neh­men Ver­blei­ben die Gegen­stän­de im Ver­an­stal­tungs­raum, kann das Hotel für die Dau­er der Vor­ent­hal­tung des Rau­mes eine ange­mes­se­ne Nut­zungs­ent­schä­di­gung berechnen.

X. Haf­tung des Hotels; Verjährung

  1. Das Hotel haf­tet für von ihm zu ver­tre­ten­de Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit sowie für sons­ti­ge Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Hotels beru­hen, und Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Ver­let­zung von Kar­di­nals­pflich­ten (sol­che Pflich­ten, die die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­tra­ges erst­mög­li­chen und auf deren Erfül­lung der Kun­de ver­traut und ver­trau­en darf) des Hotels beru­hen, unbeschränkt.
  2. Einer Pflicht­ver­let­zung des Hotels steht die eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen gleich.
  3. Wei­ter­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che sind, soweit nicht vor­ste­hend etwas ande­res gere­gelt ist, ausgeschlossen.
  4. Für ein­ge­brach­te Sachen haf­tet das Hotel dem Kun­den nach den gesetz­li­chen Bestimmungen.
  5. Zurück­ge­blie­be­ne Sachen des Kun­den wer­den nur auf Anfra­ge, Risi­ko und Kos­ten des Kun­den nach­ge­sandt. Das Hotel bewahrt die Sachen fünf Mona­te auf; danach wer­den sie ent­we­der ver­wer­tet oder ver­nich­tet. Für die Haf­tung des Hotels gel­ten vor­ste­hen­de Nr. 1 Sät­ze 1 bis 5 entsprechend.
  6. Soweit dem Kun­den ein Stell­platz auf dem Hotel­park­platz, auch gegen Ent­gelt, zur Ver­fü­gung gestellt wird, kommt dadurch kein Ver­wah­rungs­ver­trag zustan­de. Das Hotel trifft kei­ne Über­wa­chungs­pflicht. Bei Abhan­den­kom­men oder Beschä­di­gung auf dem Hotel­grund­stück abge­stell­ter oder ran­gier­ter Kraft­fahr­zeu­ge und deren Inhal­te haf­tet das Hotel gemäß Ziff. 1 bis 3. Etwa­ige Schä­den sind dem Hotel unver­züg­lich anzuzeigen.
  7. Weck­auf­trä­ge wer­den vom Hotel mit größ­ter Sorg­falt aus­ge­führt. Nach­rich­ten, Post und Waren­sen­dun­gen für die Gäs­te wer­den mit Sorg­falt behan­delt. Das Hotel über­nimmt die Zustel­lung, Auf­be­wah­rung (bei Waren­sen­dun­gen jedoch nur nach vor­he­ri­ger Abspra­che) und – auf Wunsch – gegen Ent­gelt die Nach­sen­dung der­sel­ben. Für die Haf­tung des Hotels gel­ten vor­ste­hen­de Ziff. 1 bis 3 entsprechend.
  8. Alle Ansprü­che gegen das Hotel ver­jäh­ren grund­sätz­lich in einem Jahr ab dem gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­be­ginn. Dies gilt nicht bei Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen und bei sons­ti­gen Ansprü­chen, sofern letz­te­re auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Hotels, eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen.

XI. Schlussbestimmungen

  1. Ände­run­gen und Ergän­zun­gen des Ver­trags, der Antrags­an­nah­me oder die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit – vor­be­halt­lich indi­vi­du­el­ler Ver­trags­ab­re­den- der Textform.
  2. Erfül­lungs- und Zah­lungs­ort sowie aus­schließ­li­cher Gerichts­stand ist, sofern der Kun­de Kauf­mann ist, der Sitz des Hotels. Sofern ein Ver­trags­part­ner die Vor­aus­set­zung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat, gilt als Gerichts­stand der Sitz des Hotels.
  3. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Anwen­dung des UN-Kauf­rechts und des Kol­li­si­ons­rechts ist ausgeschlossen.
  4. Das Hotel nimmt nicht an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­len teil.
  5. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam oder nich­tig sein oder wer­den, so wird dadurch die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.

 

Berg­ho­tel Sam­müll­er
Neu­markt, Febru­ar 2021